Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 87e
§ 87e – Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
Die §§ 72a und 87b bis 87d gelten nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Die §§ 72a und 87b bis 87d sind nicht anwendbar auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.
- Verbrauchsteuern fallen ebenfalls nicht unter diese Paragraphen.
- Die Luftverkehrsteuer ist ebenfalls ausgenommen.
- Es sei denn, es gibt eine andere Regelung.
- Diese Ausnahmen gelten spezifisch für die genannten Abgaben und Steuern.